

- „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer
Anzeigen eines Werbungtreibenden in einer Druckschrift zum Zwecke der
Verbreitung.
- Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres
nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das
Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb
eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige ab zu wickeln, sofern
die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und
veröffentlicht wird.
- Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten
bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte
Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu
vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich
des Verlages beruht.
- Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich
in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten
Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so
rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss
mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise
nicht auszuführen ist.
- Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen
erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“
deutlich kenntlich gemacht.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen
Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des
Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar
ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für
erkennbar ungeeignete oder beschädigte
Druckunterlagen fordert der Verlag
unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel
übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in
dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm
hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige
erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung
oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss
und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung
– ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung
und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und
auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies
gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen
Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für
Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch
nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen
ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang
nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts
beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen
Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung
und Beleg geltend gemacht werden.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber
trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten
Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt
alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb
der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist schriftlich
mitgeteilt werden.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach
Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde
gelegt.
- Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung
sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige
übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen,
vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht
im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart
ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste
gewährt.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere
Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und
für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag
berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen
weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich
offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
- Der Verlag liefert mit Rechnung einen Anzeigenbeleg. Kann ein Beleg
nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der
Anzeige.
- Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen
sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche
Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber
zu tragen.
- Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere
Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt
des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die
in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittlich verkaufte
Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung
ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn
sie bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 10 v.H., bei einer Auflage
über 100.000 Exemplaren 5 v.H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen
etwaige Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem
Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben
hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
- Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber
zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate
nach Ablauf des Auftrages.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz des
Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend
gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach
deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers
im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz
des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
- Die vorstehenden und nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für
den gesamten Geschäftsverkehr mit dem jeweiligen Auftraggeber, auch
wenn sie bei späteren Auftragsbestätigungen oder Vertragsschlüssen nicht
mehr gesondert erwähnt werden. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber
bei der Annahme der Bestellung, bei Auftragsbestätigung oder anderweitig
auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen
wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen des Werbungtreibenden
hinausgehende Neben- oder Zusatzleistungen oder vertragliche
Zusicherungen oder ein Rücktrittsrecht werden nur dann Vertragsbestandteil,
wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart und durch den Verlag mit der
Auftragsbestätigung oder in sonstiger vergleichbarer Weise im Rahmen des
Vertragsschlusses bestätigt wurde.
- Ein Ausschluss von Mitwerbern für eine bestimmte Ausgabe oder auf der
gleichen Seite kann nicht gewährt werden.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit
uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Zustimmung.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen,
ist die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit solchen Ansprüchen nicht statthaft,
es sei denn, die Gegenansprüche des Auftraggebers sind nach Grund und
Höhe von dem Verlag schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.



